3. Anwendbares Recht Die BVD hat sich in ihrem Entscheid vom 29. April 2021 (BDE 110/2020/136) unter E. 5 zur Frage des anwendbaren Rechts geäussert. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) unter E. 5.3 auf die vorinstanzlichen Ausführungen und ist diesen gefolgt. Für die Beurteilung der vorliegenden Projektänderung ist weiterhin das Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 in der Fassung vor dem 9. Februar 2020 anwendbar. 4. Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung