e) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden behandelt. Bis auf die Frage nach dem Zusammenbau der Attika resp. den Bau auf die gemeinsame Parzellengrenze hat es alle Vorbringen der Beschwerdeführenden abgewiesen. Da das ursprüngliche Bauvorhaben durch die vorliegende Projektänderung zu einer Anpassung der Position der Attika führt und diese das ursprüngliche Vorhaben ersetzt, muss die letzte Projektänderung vom 21. Dezember 2022 von Amtes wegen beurteilt werden. Die übrigen durch das Verwaltungsgericht abgehandelten und letztlich abgewiesenen Rügen müssen dabei nicht mehr erneut geprüft werden.