c) Die Hauptmerkmale des geplanten Bauprojekts bleiben unverändert. Das umstrittene Bauvorhaben bleibt somit in den Grundzügen gleich, weshalb die Anpassung als Projektänderung behandelt werden kann. Die Projektänderung berührt keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden.