Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) den Entscheid der BVD vom 29. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich seit dem Entscheid der BVD vom 29. April 2021 (BDE 110/2020/136) nichts geändert. Die BVD ist weiterhin in der Sache zuständig. 2. Projektänderung