Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, Attikas auf zusammengebauten Gebäuden müssten ebenfalls zusammengebaut bzw. im vorliegenden Fall müsse die einseitig geplante Attika mit einer Brandmauer an die gemeinsame Grenze gestellt werden. Weiter führte es aus, es dürfe angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerschaft bereit sei, eine entsprechende Projektänderung einzugeben. Abschliessend hielt das Verwaltungsgericht zu den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens fest, deren Neuverlegung sei Sache der BVD.