3. Gegen den Entscheid der BVD erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Mai 2021 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 31. Mai 2021 je einzeln Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162)2 insoweit gut, als der Entscheid der BVD vom 29. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.