Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/188 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. März 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ Herrn G.________ Beschwerdeführer 3 Frau H.________ Beschwerdeführerin 4 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I.________ und Herrn J.________ Beschwerdegegner 1 Frau K.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 (Baugesuch Nr.: pa2020/05; Aufstockung und Sanierung 1. OG) 1/10 BVD 110/2022/188 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 12. bzw. 25. Juli 2019 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für die Aufstockung ihrer bestehenden Haushälfte mit einem Attikageschoss sowie die Sanierung des 1. Obergeschosses auf der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. M.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone WL. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 Einsprache. Sowohl am 7. November 2019 als auch am 30. März 2020 reichte die Beschwerdegegnerschaft je eine Projektänderung ein und die Beschwerdeführenden hielten jeweils an ihren Einsprachen fest. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2020 erteilte die Gemeinde Muri bei Bern die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 5. August 2020 eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten am 5. August 2020 bei der BVD eine Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid vom 6. Juli 2020 ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte daraufhin die beiden Beschwerden und eröffnete das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/136. Am 1. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Projektänderung ein. Mit Entscheid vom 29. April 2021 hat die BVD diese Projektänderung bewilligt und im Übrigen den Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 bestätigt sowie die Beschwerden abgewiesen. 3. Gegen den Entscheid der BVD erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Mai 2021 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 31. Mai 2021 je einzeln Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162)2 insoweit gut, als der Entscheid der BVD vom 29. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, Attikas auf zusammengebauten Gebäuden müssten ebenfalls zusammengebaut bzw. im vorliegenden Fall müsse die einseitig geplante Attika mit einer Brandmauer an die gemeinsame Grenze gestellt werden. Weiter führte es aus, es dürfe angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerschaft bereit sei, eine entsprechende Projektänderung einzugeben. Abschliessend hielt das Verwaltungsgericht zu den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens fest, deren Neuverlegung sei Sache der BVD. 4. Das Rechtsamt der BVD teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 mit, dass das Verwaltungsgericht die Akten an die BVD retourniert habe und das Verfahren unter der neuen RA Nr. 110/2022/188 wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig gab es der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, eine Projektänderung im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 11. Oktober 2022 einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 eine Projektänderung (mit den Planunterlagen «Baugesuch Gesamtplan Projektänderung» im Mst. 1:100 mit Revision vom 20. Dezember 2022 sowie «Attikafläche N.________weg 54» im Mst. 1:100 mit Revision vom 19. Dezember 2022, beide gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 22. Dezember 2022) ein. Gemäss dieser Projektänderung würde die Attika an die gemeinsame Parzellengrenze gestellt und die südwestseitige Fassade zurückversetzt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Publiziert in BVR 2023 S. 25 ff. 2/10 BVD 110/2022/188 Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Muri bei Bern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 die Bewilligung der Projektänderung. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 teilten mit Schreiben vom 17. Januar 2023 mit, sie hätten keine weiteren Bemerkungen zur Projektänderung. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 nahmen mit Schreiben vom 18. Januar 2023 Kenntnis von der Projektänderung und verzichteten auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig machten sie Ausführungen zur Kostenverlegung. 5. Die Parteianwälte erhielten Gelegenheit, eine allfällige Kostennote einzureichen. Diese datieren vom 26. Januar 2023 (Beschwerdeführenden 3 und 4) resp. vom 1. Februar 2023 (Beschwerdeführenden 1 und 2). 6. Auf die Vorakten, die Projektänderung und die Eingaben sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) den Entscheid der BVD vom 29. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich seit dem Entscheid der BVD vom 29. April 2021 (BDE 110/2020/136) nichts geändert. Die BVD ist weiterhin in der Sache zuständig. 2. Projektänderung a) Das Bauvorhaben umfasst die Aufstockung der bestehenden Haushälfte mit einem Attikageschoss und die Sanierung des 1. Obergeschosses auf der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. M.________. Die Beschwerdegegnerschaft hat nach Aufhebung des Entscheids der BVD und Rückweisung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren eine Projektänderung eingereicht. Diese betrifft die Verschiebung des geplanten Attikageschosses an die gemeinsame Parzellengrenze der beiden Gebäudeteilen N.________weg 52 und 54 (Parzellen Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. A.________ und M.________). Gleichzeitig wurde die Südwestfassade zurückversetzt. Die geplante Attika hat weiterhin eine Geschossfläche von 72 m2. b) Laut Art. 43 BewD3 kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller während eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3/10 BVD 110/2022/188 (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.4 c) Die Hauptmerkmale des geplanten Bauprojekts bleiben unverändert. Das umstrittene Bauvorhaben bleibt somit in den Grundzügen gleich, weshalb die Anpassung als Projektänderung behandelt werden kann. Die Projektänderung berührt keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur noch das Projekt gemäss der letzten Projektänderung vom 21. Dezember 2022 (Planunterlagen «Baugesuch Gesamtplan Projektänderung» im Mst. 1:100 mit Revision vom 20. Dezember 2022 sowie «Attikafläche N.________weg 54» im Mst. 1:100 mit Revision vom 19. Dezember 2022, beide gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 22. Dezember 2022). Über das geänderte Projekt wurde noch nicht entschieden. Während die Gemeinde die Projektänderung als bewilligungsfähig erachtet, haben die Beschwerdeführenden auf Bemerkungen resp. eine Stellungnahme zur Projektänderung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. e) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden behandelt. Bis auf die Frage nach dem Zusammenbau der Attika resp. den Bau auf die gemeinsame Parzellengrenze hat es alle Vorbringen der Beschwerdeführenden abgewiesen. Da das ursprüngliche Bauvorhaben durch die vorliegende Projektänderung zu einer Anpassung der Position der Attika führt und diese das ursprüngliche Vorhaben ersetzt, muss die letzte Projektänderung vom 21. Dezember 2022 von Amtes wegen beurteilt werden. Die übrigen durch das Verwaltungsgericht abgehandelten und letztlich abgewiesenen Rügen müssen dabei nicht mehr erneut geprüft werden. 3. Anwendbares Recht Die BVD hat sich in ihrem Entscheid vom 29. April 2021 (BDE 110/2020/136) unter E. 5 zur Frage des anwendbaren Rechts geäussert. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) unter E. 5.3 auf die vorinstanzlichen Ausführungen und ist diesen gefolgt. Für die Beurteilung der vorliegenden Projektänderung ist weiterhin das Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 in der Fassung vor dem 9. Februar 2020 anwendbar. 4. Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung a) Die vorliegend zu behandelnde Projektänderung vom 21. Dezember 2022 beinhaltet gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben eine Verschiebung der geplanten Attika auf die gemeinsame Parzellengrenze der Grundstücke Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. A.________ und M.________ sowie eine Rückversetzung der südwestlichen Fassade. Die Projektänderung wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. b) In der Wohnzone WL sind maximal zwei Geschosse erlaubt (Art. 67 GBR5). Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse (Art. 34 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 37 Abs. 1 4 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 5 Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993, durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 20. Juli 1994 (GBR). 4/10 BVD 110/2022/188 GBR kann auf Flachdachbauten ohne Anrechnung an Gebäudehöhe und Geschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Das Attikageschoss muss allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Bruttogeschossfläche für das Attikageschoss (vgl. Art. 37 Abs. 2 GBR). Gemäss Art. 37 Abs. 3 GBR ist in Wohn- und gemischten Zonen ein Verschieben des Attikageschosses gestattet, wobei dessen Fassaden auf höchstens einer Schmal- und einer Längsseite bündig mit den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses liegen dürfen. c) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall entschieden, es sei rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die Grenz- und Gebäudeabstände auf zwei rechtmässig an der Grundstücksgrenze zusammengebauten Gebäuden nicht anwende und eine einseitige Aufstockung unter der Voraussetzung der Einhaltung der bautypologischen Fläche zulasse. Attikas müssten aber auf zusammengebauten Gebäuden ebenfalls zusammengebaut bzw. eine einseitig geplante Attika muss mit einer Brandmauer an die gemeinsame Grenze gestellt werden (vgl. VGE 2021/161 und 162 vom 11. Oktober 2022, E. 5.8 und 7.3). Indem die Beschwerdegegnerschaft mit der hier zu beurteilenden Projektänderung vom 21. Dezember 2022 die Westseite der Attika neu auf die gemeinsame Parzellengrenze der Grundstücke Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. A.________ und M.________ verschiebt und die Fassade als Brandmauer ausgestaltet, setzt sie die Vorgabe des Verwaltungsgerichts um. Keine Veränderung erfolgt hingegen auf der nordseitigen Fassade des geplanten Attikageschosses, welche weiterhin bündig auf der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses liegt. Auf den übrigen Seiten sind die Fassaden überall um mindestens 1.5 m von den Umfassungswänden zurückversetzt. Die Attika-Geschossfläche beträgt unverändert 72 m2 und liegt somit unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 73.3 m2.6 Damit erfüllt die Projektänderung die Vorgaben gemäss Art. 37 GBR. In den Baubewilligungsakten befindet sich zudem der Fachbericht Brandschutz vom 16. September 2019. Dieser basiert auf den eingereichten Baugesuchsunterlagen vom 12. Juli 2019. Gemäss den damaligen Planunterlagen war die Attika auf der gemeinsamen Parzellengrenze geplant (vgl. auch die Ausführungen in VGE 2021/161 und 162 vom 11. Oktober 2022, E. 11.1) und die Kaminrohre verliefen ebenfalls im Gebäudeinnern.7 Die Beurteilungsgrundlage entsprach somit der vorliegenden Projektänderung. Da der Fachbericht Brandschutz vom 16. September 2019 somit ein analoges Bauvorhaben beurteilte, hat dieser weiterhin Gültigkeit. Das Gleiche gilt für die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtsberichte. Die vorliegende Projektänderung kann daher bewilligt werden. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Projektänderung vom 21. Dezember 2021 (Planunterlagen «Baugesuch Gesamtplan Projektänderung» im Mst. 1:100 mit Revision vom 20. Dezember 2022 sowie «Attikafläche N.________weg 54» im Mst. 1:100 mit Revision vom 19. Dezember 2022, beide gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 22. Dezember 2022) zu bewilligen. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 mit den weiteren Bewilligungen und Auflagen bestätigt. b) Die Beschwerdeführenden haben sich weder zur Projektänderung geäussert noch haben sie Anträge gestellt; sie haben sich somit der Projektänderung nicht widersetzt. Ihre Beschwerden sind gegenstandslos geworden. Die Projektänderung ist jedoch durch den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts begründet, welche die Rüge der 6 Vgl. Herleitung der max. zulässigen Attika-Geschossfläche in BDE 110/2020/136 vom 29. April 2021, E. 9c. 7 Siehe Gesamtplan vom 24. Juli 2019 im Anhang der Vorakten 2019/062. 5/10 BVD 110/2022/188 Beschwerdeführenden in Bezug auf die Positionierung des Attikageschosses auf der gemeinsamen Parzellengrenze guthiess. Dies ist bei der Kostenverlegung des vorliegenden Verfahrens RA Nr. 110/2022/188 zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zudem in seinem Urteil vom 11. Oktober 2021 ausgeführt, die BVD habe die Kosten des ersten Verfahrens (RA Nr. 110/2020/136) neu zu verlegen (vgl. E. 12.4). c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG8). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV9). Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der BVD (RA Nr. 110/2020/136 und RA Nr. 110/2022/188) werden festgesetzt auf CHF 3500.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt. Im ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) hat die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf eine summarische Prüfung des Rechtsamts der BVD eine Projektänderung eingereicht, welche anschliessend bewilligt wurde. In diesem Punkt galt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Die übrigen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen. Der Beschwerdegegnerschaft wurde im ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) ein Drittel der Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt. Die übrigen zwei Drittel entfielen auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4. Die von den Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des ersten Verfahrensabschnitts geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwies sich nur in einem Punkt als begründet, als dass die geplante Attika an die gemeinsame Parzellengrenze gebaut werden muss. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Im vorliegenden zweiten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2022/188) hat die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erneut eine Projektänderung eingereicht. In diesem Punkt gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 erneut bestätigt. Für die Kostenverteilung werden die beiden Verfahrensabschnitte zusammen als Gesamtes betrachtet. Somit rechtfertigt sich der Beschwerdegegnerschaft für die beiden Verfahrensabschnitte zwei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1400.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4 entfallen die übrigen drei Fünftel der Verfahrenskosten, je ausmachend drei Zehntel. Demnach werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 je Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1050.– zur Bezahlung auferlegt. Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 bilden aufgrund ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde eine Streitgenossenschaft und haften für die auf sie anfallenden Verfahrenskosten je solidarisch (Art. 106 VRPG). d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorstehend ausgeführt, unterliegen sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 unter Berücksichtigung beider Verfahrensabschnitte zu je drei Zehntel. Die Beschwerdegegnerschaft 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/10 BVD 110/2022/188 unterliegt zu zwei Fünftel, weshalb sie sowohl den Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch den Beschwerdeführenden 3 und 4 zwei Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen haben. Die Beschwerdegegnerschaft war zu Beginn des ersten Verfahrensabschnitts (RA Nr. 110/2020/136) anwaltlich vertreten und hat für diese Kosten Anspruch auf Parteikostenersatz. Die eingereichte Kostennote enthält einen Rabatt auf dem geltend gemachten Honorar. Vorliegend wird der in Rechnung gestellte Saldo (Honorar abzüglich Rabatt inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 3660.60 als Parteikosten beigezogen. Diese Kostennoten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben für den ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) eine Kostennote im Umfang von CHF 5389.95 und für den zweiten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2022/188) eine Kostennote im Umfang von CHF 696.40 eingereicht. Beide Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Gesamtbetrag der Parteikosten beläuft sich auf CHF 6086.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben für den ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) eine Kostennote im Umfang von CHF 6622.80 eingereicht, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gab. Im vorliegenden zweiten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2022/188) hat ihr Rechtsvertreter am 26. Januar 2023 eine Kostennote im Umfang von CHF 7865.55 eingereicht, welche die beiden Verfahrensabschnitte in einer Kostennote abbildet. Zwar wird im dazu eingereichten Schreiben die Ausschöpfung des Tarifrahmens erläutert. Vergleicht man die beiden Kostennoten, so werden für den zweiten Verfahrensabschnitt Zusatzkosten von CHF 1242.75 ausgewiesen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben im zweiten Verfahrensschritt von der Projektänderung Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführenden 3 und 4 hat hierzu ein kurzes Schreiben verfasst, mit welchem er zusätzlich Ausführungen zur Kostenverlegung gemacht hat. In einem zweiten Schreiben wird die Kostennote begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von CHF 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für den zweiten Verfahrensabschnitt als angemessen. Der Gesamtbetrag der Kosten beläuft sich somit auf CHF 7322.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerschaft je drei Zehntel der Parteikosten, je ausmachend CHF 1098.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 zwei Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 2434.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die von der Beschwerdegegnerschaft an die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu entrichtenden Parteikosten von zwei Fünftel betragen CHF 2929.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 21. Dezember 2022 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: - Baugesuch Gesamtplan Projektänderung vom 20. Dezember 2022 (Revision), im Mst. 1:100, mit Stempel Rechtsamt BVD vom 22. Dezember 2022 - Plan Attikafläche N.________weg 54 vom 19. Dezember 2020 (Revision), im Mst. 1: 100, mit Stempel Rechtsamt BVD vom 22. Dezember 2022 7/10 BVD 110/2022/188 Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 bestätigt. 2. Die Beschwerden sind, soweit sie nicht durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 11. Oktober 2022 (VGE 2021/161 und 162) abgewiesen wurden, mit der Projektänderung gegenstandslos geworden. 8/10 BVD 110/2022/188 3. a) Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1050.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Den Beschwerdeführenden 3 und 4 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1050.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Der Beschwerdegegnerschaft werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Umfang von CHF 1098.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Umfang von CHF 1098.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten im Umfang von CHF 2434.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. d) Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 3 und 4 Parteikosten im Umfang von CHF 2929.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt I.________, eingeschrieben - Frau K.________ und Herrn J.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 9/10 BVD 110/2022/188 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10