1. «Die vollständig auf den eigenen Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten Körnermais, Wintergerste, Futterweizen, Wintertriticale, Proteinerbsen und Rohfaserträger müssen grundsätzlich 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters ausmachen. Der Beschwerdegegner dokumentiert die Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil jährlich mit einer Zusammenstellung der tatsächlichen Menge der selbst produzierten Futterkomponenten und der tatsächlichen Menge der zugekauften Futterkomponenten (bei Letzteren unter Einreichung der entsprechenden Rechnungen).»