Für die Frage der Angemessenheit der geltenden gemachten Parteikosten ist jedoch auf den Gesamtbetrag der beiden Kostennoten abzustellen. Dieser Gesamtbetrag beläuft sich total auf CHF 11 300.40 (Honorar CHF 9958.30, Auslagen CHF 534.2, Mehrwertsteuer CHF 807.90).