Damit haben die Beschwerdeführenden 1 bis 11 und die Beschwerdeführenden 12 bis 15 dem Beschwerdegegner insgesamt die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Weder die Beschwerdeführenden 1 bis 11 noch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind anwaltlich vertreten, weshalb sie trotz hälftigem Obsiegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 104 Abs. 1 VRPG).