c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdegegner zur Hälfte und obsiegt zur Hälfte. Damit haben die Beschwerdeführenden 1 bis 11 und die Beschwerdeführenden 12 bis 15 dem Beschwerdegegner insgesamt die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.