Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Projektänderung erst nach Erteilung des Bauabschlags durch die BVD im Verfahren vor Verwaltungsgericht und damit relativ spät im Verfahren eingereicht hat, erachtet es die BVD als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1775.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden 1 bis 11 und den Beschwerdeführenden 12 bis 15 werden die restlichen Verfahrenskosten jeweils hälftig, ausmachend CHF 887.50, zur Bezahlung auferlegt.