Er hat damit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. In diesem Punkt gilt der Beschwerdegegner daher als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung des AGR bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Projektänderung erst nach Erteilung des Bauabschlags durch die BVD im Verfahren vor Verwaltungsgericht und damit relativ spät im Verfahren eingereicht hat, erachtet es die BVD als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1775.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.