110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.68 Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 dafür gesorgt, dass bei der strittigen Legehennenhaltung neu von einer überwiegend bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen ist und sich damit die Frage der Zonenkonformität nicht mehr nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung), sondern nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet. Er hat damit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.