a) Insgesamt erweist sich das umstrittene Bauvorhaben nach der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 als zonenkonform gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG, weshalb die Baubewilligung der Vorinstanz sowie die Verfügung des AGR zu bestätigen sind. Massgebend und verbindlich ist das Betriebskonzept vom 2. November 2020 mit Konzeptanpassung vom 19. August 2021. Daneben wird der angefochtene Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen mit zwei Auflagen ergänzt. In Bezug auf die mit der Projektänderung berücksichtigten Einwände der Beschwerdeführenden sind deren Beschwerden gegenstandslos geworden. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.