Was den verlangten Rückbau der freiwerdenden Bauten des Beschwerdegegners bei seinen heutigen Betriebsstandorten anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass sich diese in der Weiler- bzw. der Mischzone sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet befinden. Ein Rückbau dieser Bauten ist daher nicht ohne weiteres möglich. Da sich diese Bauten zudem nicht in der Landwirtschaftszone bzw. im freien Feld, sondern im Siedlungsgebiet befinden, würde ein allfälliger Abbruch dieser Bauten auch nicht der Freihaltung der Landschaft bzw. einer Reduktion der Beanspruchung der Landschaft dienen. 10. Ergebnis und Kosten