werden. Wieso bei einem zonenkonformen Bauvorhaben sodann Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen anzuordnen wären, wird von den Beschwerdeführenden 12 bis 15 nicht näher begründet und ist auch nicht erkennbar. Soweit er damit eine Kompensation der in Anspruch genommenen FFF meint, so ist in Wiederholung von E. 8f festzuhalten, dass bei zonenkonformen Bauten von einer Kompensation der FFF abgesehen werden kann (Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG). Was den verlangten Rückbau der freiwerdenden Bauten des Beschwerdegegners bei seinen heutigen Betriebsstandorten anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass sich diese in der Weiler- bzw. der Mischzone sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet befinden.