Dass dem umstrittenen Vorhaben andere Interessen entgegenstehen, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt stehen dem Neubau daher keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV ist damit erfüllt. 9. Bepflanzung, Ersatzmassnahmen a) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bringen in ihrer Beschwerde vor, der Antrag der OLK auf Pflanzung einer Baumreihe entlang der O.________strasse sei nicht im Entscheid aufgenommen worden. Ohnehin fehle es vollumfänglich an Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen. So finde nicht einmal ein ersatzloser Rückbau der freiwerdenden Baute des Beschwerdegegners am O.________ statt.