Darin kommt das LANAT zum Schluss, dass der geplante Legehennenstall die Anforderungen an die Haltungsform der Tiere erfüllt (u.a. Wintergarten, Auslauf ins Freie) und der in der Schweiz höchstzulässige Bestand an Legehennen nicht erreicht wird. Von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen des Tierschutzes kann daher auch nicht gesprochen werden. Überwiegende private Interessen der Beschwerdeführenden 1 bis 11 bzw. weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung des geplanten Neubaus sind weder erkennbar noch geltend gemacht.