Der strittige Neubau ist mit dem Orts- und Landschaftsschutz vereinbar (E. 7) und die umfassende Standortevaluation zeigt, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Gesamtabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort (E. 8d/e). In Anbetracht des Umstands, dass der strittige Stall für die Legehennenhaltung in der beabsichtigten Grösse notwendig und nicht überdimensioniert ist (vgl. E. 5) und die geprüften Alternativstandorte im überbauten Bereich oder in Siedlungsnähe nicht in Frage kommen (vgl. E. 8d/e), vermag auch das Tangieren raumplanerischer Grundsätze (Konzentrationsgebot, Verbot der Zersiedelung) und die Beanspruchung von FFF dem Vorhaben