g) Dem Vorhaben stehen an diesem Standort keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV entgegen. Der strittige Neubau ist mit dem Orts- und Landschaftsschutz vereinbar (E. 7) und die umfassende Standortevaluation zeigt, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Gesamtabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort (E. 8d/e).