Damit hat der Beschwerdegegner den Nachweis erbracht, dass der Stall ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Ohne Beanspruchung von FFF bzw. mit einer geringeren Beanspruchung von FFF liesse sich das Vorhaben somit nicht realisieren. Das LANAT (mit Fachbericht vom 30. Dezember 2019) sowie das AGR (mit Verfügung vom 26. Mai 2020) stimmten der Beanspruchung von FFF sodann zu. Von einer Kompensation kann schliesslich abgesehen werden, da eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten realisiert wird (Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG).