Überdies war die Beanspruchung von FFF ein Kriterium bei der vorgenommenen Standortevaluation und wurde damit berücksichtigt (vgl. etwa die Bewertungsmatrix gemäss Evaluation vom 16. Januar 2017). Dabei hat sich gezeigt, dass alle geprüften Parzellen entweder ebenfalls in einer FFF zu liegen kommen (trifft für praktisch alle eigenen und gepachteten Parzellen des Beschwerdegegners zu, welche in der Landwirtschaftszone befinden) und/oder aus anderen Gründen als Alternativstandort ausgeschlossen sind. Damit hat der Beschwerdegegner den Nachweis erbracht, dass der Stall ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann.