Das Bauvorhaben soll an einem Standort erstellt werden, dass sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet.65 Was die Einwände der Beschwerdeführenden 12 bis 15 zur Notwendigkeit der Dimensionen des geplanten Stalls und zur Umnutzung der bestehenden Gebäude bzw. deren Abbruch für die Platzierung eines Neubaus anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter E. 5 zur Notwendigkeit der strittigen Baute verwiesen werden (insb. E. 5d). Daraus ergibt sich, dass der geplante Stall für die vorgesehene Legehennenhaltung nicht überdimensioniert ist und eine Lösung in oder anstelle der bestehenden Betriebsgebäude ausgeschlossen ist.