Der notwendige Nachweis für eine geringere Beanspruchung sei aber nur ungenügend erbracht. Hier müsse auch eine deutliche Verkleinerung des Gebäudes und auch die Umnutzung der bestehenden Gebäude von beiden Betrieben geprüft werden bzw. deren ersatzloser Abriss, falls sie für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt würden.