a BauG nur bewilligungsfähig mit dem Nachweis, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden könne. Die Aussage im Entscheid, wonach eine Kompensation der FFF nicht nötig sei, sei nicht korrekt, da FFF gemäss Massnahmenblatt A_06 (mit Ausnahme von geringfügigen Flächen) für bodenverändernde Nutzungen nur beansprucht werden dürfen, wenn der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll verwirklicht werden könne. Der notwendige Nachweis für eine geringere Beanspruchung sei aber nur ungenügend erbracht.