f) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bringen sodann vor, die beanspruchte Fläche befinde sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF). Ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone zu Lasten von FFF sei nach Art. 8b Abs. 2 und 3 Bst. a BauG nur bewilligungsfähig mit dem Nachweis, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden könne.