Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 1. Mai 2023 nach Zustellung der detaillierten Auflistung des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 und der Beurteilung des AGR hierzu keine Entgegnungen vorbrachten und es mit einem Verweis auf ihre Beschwerde bewenden liessen. Dass andere, konkrete Standorte daher besser geeignet wären als der geplante Standort, vermögen auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 nicht geltend zu machen.