Auch das AGR bestätigt mit Stellungnahme vom 23. März 2023, dass aus seiner Sicht erstens eine genügende Standortevaluation stattgefunden hat und sich gestützt auf diese zweitens keine Alternativstandorte ergeben, welche sich für das vorliegende Bauvorhaben besser eignen würden. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 1. Mai 2023 nach Zustellung der detaillierten Auflistung des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 und der Beurteilung des AGR hierzu keine Entgegnungen vorbrachten und es mit einem Verweis auf ihre Beschwerde bewenden liessen.