In der Folge legt er für sämtliche dieser Parzellen dar, aus welchen Gründen diese als untauglich verworfen wurden oder sich jedenfalls als klar weniger geeignet erwiesen haben als der nun geplante Standort. Als hauptsächliche Gründe werden dabei insbesondere aufgeführt: Standort in Landschaftsschutzoder Landschaftsschongebiet, Lage zu nahe bei Wohnzone und damit Einhaltung der FAT- Distanzwerte nicht möglich, schlechtere Einordnung in das Landschaftsbild, keine taugliche strassenmässige Erschliessung oder zu grosse Distanz zu einer solchen, zu kleine Parzelle, Lage in Gefahrengebiet, Keine Zustimmung der Verpächterin bzw. dem Verpächter.