Weiter hielt der Beschwerdegegner in der erwähnten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 fest, dass er sämtliche ihm gehörende Parzellen sowie von ihm gepachtete oder im Rahmen eines Landabtauschs bewirtschaftete Parzellen als Standort für den Legehennenstall geprüft habe. In der Folge legt er für sämtliche dieser Parzellen dar, aus welchen Gründen diese als untauglich verworfen wurden oder sich jedenfalls als klar weniger geeignet erwiesen haben als der nun geplante Standort.