zu einem Verkauf bereit gewesen, der zweite Standort habe sich aus verschiedenen Gründen als ungeeignet entpuppt (nicht LKW-taugliche Zufahrtsstrasse durch den Wald, Geruchsproblematik wegen ungünstiger Topographie mit nach Osten zu einem Wohnhaus abfallenden Gelände, fehlende Weidefläche, teilweise in Landschaftsschongebiet). Weiter hielt der Beschwerdegegner in der erwähnten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 fest, dass er sämtliche ihm gehörende Parzellen sowie von ihm gepachtete oder im Rahmen eines Landabtauschs bewirtschaftete Parzellen als Standort für den Legehennenstall geprüft habe.