Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 ist zudem eine Standortevaluation gemäss den soeben gemachten Ausführungen (E. 8d) aktenkundig, welche neben dem nun strittigen Standort auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ und einer anderen Positionierung des Neubaus auf dieser Parzelle die Prüfung von insgesamt 5 Alternativstandorten umfasste (zwei davon sind die erwähnten Betriebsstandorte des Beschwerdegegners). Dass diese 5 Alternativstandorte nicht in Frage kommen bzw. schlechter abschneiden als der nun geplante Standort, legte der Beschwerdegegner mit einer detaillierten Bewertungsmatrix mit