Mit einer Verschiebung des strittigen Neubaus Richtung Westen und damit etwas näher hin zum Weiler und dem Betriebsstandort des Beschwerdegegners unter Einhaltung der Mindestabstände – wie dies die Beschwerdeführenden 12 bis 15 vorbringen – wäre der Sache nicht gedient. Im Gegenteil: Eine solche Verschiebung hätte nicht nur zur Folge, dass der Neubau näher an das Landschaftsschongebiet rücken würde, auch aus Sicht der Einordnung in das Landschaftsbild wäre eine solche Verschiebung «gegen unten» nachteilig, zumal sich die Einsichtbarkeit des Stalls aufgrund der grösseren Distanz zum Wald erhöhen würde.