X.________. Da eine Erweiterung des bestehenden Stalls aufgrund der Nähe zu anderen Gebäuden ausgeschlossen wurde und die Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. X.________ nicht im Eigentum des Beschwerdegegners ist und von diesem auch nicht käuflich erworben werden könne, schied dieser Standort aus. Standort 2 sah den Neubau am zweiten Betriebsstandort (unter teilweisem Abbruch des bestehenden Rindviehstalls) auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. S.________ vor. Bei Standort 3 handelte es sich um den bereits zuvor geprüften Standort auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. U.________. Standort 4 betraf vier Parzellen (Parzellen Rütschelen Grundbuchblatt Nrn.