b) Das AGR führt in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020 aus, dem Baugesuch sei eine umfassende Standortevaluation vorausgegangen, bei welcher die OLK miteinbezogen worden sei. Sämtliche Grundstücke, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befänden und sich für ein solches Bauvorhaben aufgrund der Parzellengrösse und der Mindestabstände eignen würden, seien für den geplanten Neubau geprüft worden. Ebenfalls habe sich die Standortevaluation nicht nur auf die betriebseigenen Parzellen beschränkt.