Eine westseitige Verschiebung sei deswegen nur sehr bedingt möglich. Die Beschwerdeführenden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits eine fehlende Einpassung in die Landschaft beklagen würden, dann aber ausführen würden, der Bau könne auch weiter westlich und damit näher zum geschützten Ortsbild und näher zum Landschaftsschongebiet zu stehen kommen. Insgesamt könne die gemachte Evaluation als mustergültig bezeichnet werden. Die Sichtweise der Beschwerdeführenden würde letztlich zu einem faktischen Verbot von Legehennenställen führen.