Mit dieser umfassenden Evaluation hätten sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der fehlenden Anbindung an bestehende Bauten hätten die geprüften Standorte 2 bis 4 in der Tat bessere Bewertungen aufgewiesen. Diese hätten bei der Gesamtbewertung indessen trotzdem schlechter abgeschnitten. Eine noch weitergehende Angliederung sei aufgrund der Mindestabstände nach FAT-Richtlinien ohnehin nicht möglich. Eine westseitige Verschiebung sei deswegen nur sehr bedingt möglich.