Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Sowohl die Vorinstanz als auch das AGR attestiere dem Projekt eine umfassende Standortabklärung. Vorliegend basiere die Standortevaluation auf einer mehrjährigen Standortprüfung nach Evaluationen aus den Jahren 2014 und 2015 und zuletzt gemäss Anfrage vom 17. Januar 2017 an die Gemeinde. Es seien nicht weniger als 15 Standorte geprüft worden, die Anfrage vom 17. Januar 2017 habe noch 6 Standorte beinhaltet. Die Evaluation habe sich nicht auf eigene Parzellen beschränkt. Der jetzt gewählte Standort Nr. 5 habe bei der Evaluation die höchste Punktzahl erreicht. Mit dieser umfassenden Evaluation hätten sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt.