a) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 rügen, die Neubaute ausserhalb der übrigen Bauernhäuser widerspreche dem raumplanerischen Konzentrationsprinzip und Art. 27 Abs. 4 GBR, worin explizit der Wunsch der Gemeinde zum Ausdruck komme, die Zersiedlung der Landschaft durch freistehende Landwirtschaftsbauten zu bremsen. Im angefochtenen Entscheid werde sodann ausgeführt, dass eine umfassende Standortabklärung unter Einbindung der Behörden erfolgt sei. Die Standortevaluation und -bewertung sei jedoch nirgends in den Akten aufgeführt und deshalb nicht nachvollziehbar.