Zusammenfassend besteht für die BVD kein Grund, von der fundierten Beurteilung der OLK als kantonale Fachbehörde abzuweichen, zumal diese das Projekt von Beginn an begleitet und damit auf die Einordnung des Vorhabens positiv einwirken konnte. Das strittige Bauvorhaben ordnet sich trotz der beachtlichen Grösse und seiner solitären Lage gut in das bestehende Umgebungsbild ein und erfüllt – dem Schluss der OLK folgend – die Anforderungen an die Integration in das Ortsund Landschaftsbild. Der Neubau steht daher in Einklang mit den kommunalen Ästhetikbestimmungen. Dem Vorhaben stehen damit keine überwiegenden Interessen des Ortsund Landschaftsschutzes entgegen.