Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.48 Nach einer Wiederholung des Grundsatzes von Art. 9 Abs. 1 BauG in Art. 8 Abs. 1 enthält das Baureglement der Gemeinde Madiswil (GBR) in Art. 8 Abs. 2 die folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: