Auch aus dem KLEK 2020 ergebe sich im Übrigen nichts Anderes. Dieses Konzept ordne das gesamte Kantonsgebiet bestimmten Landschaftstypen zu, die Zuordnung des hier fraglichen Gebiets begründe für sich genommen insbesondere keine Anwendung des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Art. 9a BauG. Das Bauvorhaben stehe auch nicht auf einer Kuppe, sondern an einer geneigten Landschaftslage, 19/36 BVD 110/2022/186