Der Beschwerdegegner führt aus, die Bauparzelle sei in der Landwirtschaftszone und im Inventar als Fruchtfolgefläche (FFF) eingetragen. Darüber hinaus weise das Gebiet keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Die kulturlandschaftliche Bedeutung eines Gebiets bemesse sich zudem nicht primär daran, ob es in den vergangenen Jahrzehnten unverändert geblieben sei. Dennoch sei die OLK frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen worden. Nachdem ein erstes Projekt mit 18 000 Legehennen kritisiert worden sei, habe er das Bauvorhaben massiv reduziert.