Beim Standort oberhalb von O.________ handle es sich in der Tat um eine solche noch freie, empfindliche und exponierte sowie einsehbare Kuppenlage, die mit dem Bauprojekt einen unverhältnismässigen und darum nicht tolerierbaren Ersteingriff erleiden würde. In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden 12 bis 15 auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 4. August 2020.