RPV äusserten sich die Beschwerdeführenden 12 bis 15 in ihrer Eingabe vom 1. Mai 2023 nicht. Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 verzichteten auf eine Stellungnahme. Insgesamt sieht die BVD daher keinen Grund, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdegegners sowie des LANAT in Frage zu stellen. Damit erbringt der Beschwerdegegner den Nachweis, dass die BZG voraussichtlich auch in längerer Hinsicht bestehen kann. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist damit erfüllt. 7. Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild