Eine absolute Sicherheit, dass der Betrieb längerfristig bestehen kann, muss und kann nicht erbracht werden. Gestützt auf das Betriebskonzept des Beschwerdegegners und den realistischen Finanzplan bestehen keine Anzeichen, dass die beiden Betriebe der BZG mit dem künftigen Konzept nicht längerfristig bestehen könnten. Die Beschwerdeführenden erhielten nach Kenntnisnahme des angepassten Betriebskonzepts sowie der Stellungnahme des LANAT vom 30. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Frage des längerfristigen Bestands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV äusserten sich die Beschwerdeführenden 12 bis 15 in ihrer Eingabe vom 1. Mai 2023 nicht.