bereits im Fachbericht vom 8. Dezember 2020 (gestützt auf die nahezu identischen Zahlen [Betrieb Beschwerdegegner] bzw. etwas tieferen Zahlen [Betrieb A.________] im noch nicht angepassten Betriebskonzept vom 2. November 2020) zum Schluss, im Betriebskonzept vom 2. November 2020 würden realistische Annahmen sowie zukünftige Entwicklungen auf der Erlösund Kostenseite, soweit diese abschätzbar seien, verwendet. Das Konzept des Betriebes sowie die im Betriebskonzept verwendeten Angaben seien nachvollziehbar (inkl. der Annahmen / Berechnungen im Betriebsvoranschlag). Die verwendeten Annahmen und Angaben seien als realistisch einzustufen.