Das LANAT beurteilte diese Ausführungen zum Silolagerraum in seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 als nachvollziehbar und plausibel. Sowohl die Anzahl der Silos, wie auch der Standort beim geplanten Legehennenstall sei aus betrieblicher Sicht objektiv nötig. Ein anderer Standort für den Futterlagerraum (z.B. beim heutigen Betriebsstandort des Beschwerdegegners oder beim Betriebsstandort von A.________) sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll, betrieblich nicht zumutbar und entspreche auch nicht der Situation bei vergleichbaren Bauvorhaben.