bestehenden Gebäudes an den beiden Betriebsstandorten des Beschwerdegegners untergebracht werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV sind damit hinsichtlich des Neubaus erfüllt. Ob sich ein anderer, realistischer Alternativstandort für die geplante Neubaute unter Abwägung aller Interessen besser eignet, ist bei der im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmenden Standortevaluation zu prüfen (vgl. E. 8).